S a t z u n g

der Arbeitsgemeinschaft für Rationalisierung, Landtechnik und Bauwesen

in der Landwirtschaft Hessen e.V.

Fassung gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 4. Juni 1998; eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel am 21.01.1999

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: "Arbeitsgemeinschaft für Rationalisierung, Landtechnik und Bauwesen in der Landwirtschaft Hessen e.V." (ALB-HESSEN).

2. Der Verein hat seinen Sitz in Kassel.

3. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

4. Der Verein ist beim Amtsgericht Kassel im Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2

Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er dient insbesondere der Vermittlung zwischen Wissenschaft und Praxis auf dem Gebiet der Rationalisierung in der Landwirtschaft, des landwirtschaftlichen Bauwesens, der Technik in der Landwirtschaft und der Entwicklung im ländlichen Raum.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Befassung mit

1. betriebswirtschaftlichen, arbeitswirtschaftlichen u.ä. Themen, die dem Wohl der landwirtschaftlichen Betriebe dienen. Dies erfolgt durch Vorträge, Erfahrungsaustausch, Exkursionen etc.;

2. der Entwicklung des ländlichen Raumes. Dabei ist den Erfordernissen der Landwirtschaft unter gerechter Abwägung der Belange aller Beteiligten Rechnung zu tragen;

3. grundsätzlichen Fragen der Planung und Ausführung landwirtschaftlicher Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie Sonderbauten unter Berücksichtigung neuzeitlicher Erkenntnisse;

4. der Abstimmung der technischen Möglichkeiten, die sich durch die Entwicklung von Baumethoden und Baustoffen, der Maschinen- und Anlagentechnik und der Mechanisierung von Arbeitsvorgängen ergeben, mit den betriebs- und arbeitwirtschaftlichen Erfordernissen in der Landwirtschaft bei Neu- und Umbauten landwirtschaftlicher Betriebe und landwirtschaftlicher Sonderbauten unter Beachtung kultureller Gesichtspunkte;

5. der Erarbeitung von Einzelheiten für landwirtschaftliche Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie Sonderbauten einschließlich aller Nebenanlagen und technischen Einrichtungen;

6. der Sammlung und Auswertung von Forschungsergebnissen und von Erfahrungen der Praxis; Bekanntgabe und Verbreitung der Ergebnisse durch Wort, Schrift und Bild.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben arbeitet der Verein mit allen an diesen Aufgaben interessierten Institutionen, natürlichen und juristischen Personen zusammen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 3

Mitglieder

1. Mitglieder des Vereins können auf Antrag werden:

(1) Natürliche Personen, die nach ihren Fachkenntnissen und Erfahrungen oder ihrer Stellung in der Lage sind, die Zwecke des Vereins zu fördern (persönliche Mitglieder).

(2) Juristische Personen (Behörden, Berufsorganisationen, Fachverbände und sonstige öffentliche Körperschaften), die an der Förderung der Zwecke des Vereins interessiert sind (korporative Mitglieder).

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der Vorstand.

3. Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

4. Der Ausschluß erfolgt durch Vorstandsbeschluß, wenn gegen die Interessen des Vereins verstoßen wird oder der Mitgliedsbeitrag länger als ein Jahr rückständig ist. Dem Betroffenen steht binnen 14 Tagen nach Mitteilung des Beschlusses Beschwerde an den Vorstand zu, der die Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeiführt.

Diese entscheidet über die Beschwerde mit 2/3 Mehrheitsbeschluß in geheimer Abstimmung unter Ausschluß des Rechtsweges.

Der Ausschluß entbindet nicht von der vollen Beitragsverpflichtung für das laufende Geschäftsjahr, in dem der Ausschluß erfolgt ist.

5. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung ernannt. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

6. Ausscheidende Mitglieder des Vereins haben keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.

 

§ 4

Finanzierung, Beiträge

Die zur Durchführung der Aufgaben und Erreichung der Ziele des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, Verkauf von Veröffentlichungen und durch freiwillige Zuschüsse von Behörden und Organisationen aufgebracht.

Die Höhe des Beitrages der Einzelmitglieder wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Alle dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5

Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

 

§ 6

Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung dem Vorstand übertragen sind.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Wahl des Vorstandes

(2) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

(3) Genehmigung des Arbeits- und Wirtschaftsplanes

(4) Wahl zweier Revisoren

(5) Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte

(6) Entlastung des Vorstandes

(7) Beschlußfassung über die Anträge der Mitgliederversammlung

(8) Änderung der Satzung

(9) Auflösung des Vereins

3. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen.

Die schriftliche Einladung muß zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung abgesandt werden.

 

 

Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand oder 1/5 der Gesamtzahl der Mitglieder des Vereins es verlangt.

4. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung in der Hand des Vorsitzenden sein.

5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung herbeiführt, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

6. Für die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins sind die Stimmen von 2/3 aller Mitglieder erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung hiernach nicht beschlußfähig, so ist mit Frist von 4 Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei dieser genügt eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Auch ohne Versammlung der Mitglieder kann ein Beschluß gefaßt werden, wenn die erforderliche Mehrheit der Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erteilt.

8. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vorstandes und in seiner Vertretung dessen Stellvertreter.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzendes des Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

 

§ 7

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 11 Personen, wobei die Gruppen Landwirtschaft, Bauwesen und Landtechnik vertreten sein sollen.

(1) Ein Vorstandsmitglied wird vom für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium bestellt.

(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie 6 Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung jeweils auf 3 Jahre gewählt.

Die Wahl erfolgt geheim; auf Antrag der Mehrheit der Mitgliederversammlung kann die Wahl offen durchgeführt werden.

Wiederwahl ist zulässig.

(3) Zwei weitere Mitglieder des Vereins sind von den Vorstandsmitgliedern für die Dauer von 3 Jahren zuzuwählen.

(4) Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

 

 

2. Eine juristische Person kann nicht zum Vorstandsmitglied gewählt werden.

3. Der Vorstand wird nach Bedarf vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen und ist bei Anwesenheit von 6 Mitgliedern beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter den Ausschlag.

4. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zwei Vorstandsmitglieder unterzeichnen.

5. Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß des Vorstandes gültig, wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluß schriftlich erklärt.

6. Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.

7. Die Aufgaben des Vorstandes umfassen insbesondere:

(1) Aufnahme neuer Mitglieder,

(2) Bearbeitung der Vorlagen für die Mitgliederversammlung,

(3) Einstellung von Angestellten,

(4) Aufstellung des Arbeits- und Wirtschaftsplanes,

(5) Bildung beratender Fachausschüsse,

(6) Übertragung von Arbeitsaufgaben an Arbeitsausschüsse, Institutionen oder Einzelpersonen und Ausstattung derselben mit den notwendigen Geldmitteln,

(7) Regelung der Zusammenarbeit mit der Bundesorganisation der ALB.

8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe dieser Satzung.

9. Der Vorstand beauftragt eines seiner Mitglieder mit der Leitung der Geschäftsstelle im Sinne eines Geschäftsführers. Für diese Tätigkeit wird eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe durch den Vorstand festgesetzt wird.

10. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter.

 

 

§ 8

Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins wird das nach durchgeführter Liquidation noch verbleibende aktive Vermögen dem für die Landwirtschaft zuständigen Landesministerium mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im landwirtschaftlichen Bereich zu verwenden.